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AfD scheitert mit Klage gegen Verfassungsschutz-Bericht

Berlin – Das Bundesministerium des Innern muss seinen Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2022 wegen darin enthaltener Aussagen zur AfD vorerst nicht korrigieren, wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden hat.

In dem Bericht steht, die Partei habe „gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen” beziehungsweise „von 30 bis 40 % aller AfD-Mitglieder”. Die AfD hält diese Aussage laut Gericht für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar. Sie habe deswegen um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel nachgesucht, dem Ministerium die genannte Aussage vorläufig zu untersagen und im Verfassungsschutzbericht vorerst zu löschen. Die Schätzung habe keine tragfähige Grundlage, sod ie Argumentation, ihre Betätigungsfreiheit als Partei werde durch die Passagen verletzt. Darüber hinaus verstoße die Darstellung gegen das Sachlichkeitsgebot und die Neutralitätspflicht, habe die AfD geklagt.

Das Verwaltungsgericht hat dies zurückgewiesen. Das Bundesministerium des Innern sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht auch über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit sei nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden könne. Ausreichend seien vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, weshalb auch eine Berichterstattung bereits in der Verdachtsphase zulässig sei.

Diese Voraussetzungen seien erfüllt, argumentiert das Gericht. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD vor. Zutreffend gebe der Bericht den Begriff des Rechtsextremismus dahingehend wieder, dass nach rechtsextremer Vorstellung die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder „Rasse“ über den Wert eines Menschen entscheide und eine solche ethnisch-rassisch definierte „Volksgemeinschaft“ die zentralen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung missachte.

Die Zuordnung habe das Ministerium auf der Grundlage der Stärke des ehemaligen „Flügels“ der AfD und des Netzwerkes um Björn Höcke gezogen. Auf die angebliche Auflösung des „Flügels“ komme es nicht an, weil damit das Rechtsextremismuspotential nicht verschwunden sei. Der ehemalige „Flügel“ zeige bei wichtigen Repräsentanten deutliche Züge der Befürwortung einer ethnisch-rassisch definierten „Volksgemeinschaft“ und einer radikalen Ausgrenzung aller nicht zu dieser „Volksgemeinschaft“ gehörenden Personen als „minderwertig“.

Diese früheren Feststellungen des Gerichts behielten weiterhin Gültigkeit, heißt es weiter. Die Schätzung der Personenzahl sei nicht als willkürlich anzusehen. Die Berichterstattung sei schließlich mit höherrangigem Recht vereinbar und verstoße insbesondere nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und der Sachlichkeit.

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