AfD

Urteil: Verfassungsschutz darf AfD beobachten

München – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gestern in einem Eilverfahren entschieden, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz die AfD als Gesamtpartei beobachten und die Öffentlichkeit über diese Beobachtung informieren darf. Gegen den Beschluss sind keine Rechtsmittel möglich.

Im Juni 2022 hatte das Landesamt entschieden, die AfD sowohl aus öffentlichen Quellen als auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. „Ziel sei es herauszufinden, welchen Einfluss extremistische Strömungen innerhalb der Gesamtpartei hätten und in welche Richtung sich die Partei entwickle“, heißt es zum heute veröffentlichten Entschluss. Hierüber hatte das Amt die Öffentlichkeit informiert.

Der AfD-Landesverband Bayern erhob daraufhin Klage, um den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landesamtes zu verpflichten, sowohl die Beobachtung als auch die Information der Öffentlichkeit über die Beobachtung zu unterlassen. Zur Begründung berief sich der Landesverband auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. „Zusätzlich stellte er einen Eilantrag, weil ihn die Beobachtung mit maximaler Schwere treffe und eine weitere Beobachtung bis zum Abschluss des Klageverfahrens unzumutbar sei“, so das Gericht.

Nachdem das Verwaltungsgericht München den Eilantrag in erster Instanz abgelehnt hatte, erhob der AfD-Landesverband Beschwerde beim Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Der wies die Beschwerde nun „nach umfangreichem Schriftwechsel der Beteiligten und einer Sichtung und Auswertung von mehreren tausend Aktenseiten ganz überwiegend zurück“. Das Landesamt gehe zu Recht davon aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD als Gesamtpartei bestünden.

Dies ergebe sich auch aus dem Einfluss von Parteimitgliedern auf die Gesamtpartei, die der mittlerweile aufgelösten Sammlungsbewegung „Der Flügel“ angehörten, sowie aus bekannt gewordenen „Umsturzphantasien“ von Mitgliedern des bayerischen Landesverbands. Zahlreiche Anhänger des ehemaligen „Flügels“ würden ebenso wie hochrangige Vertreter der Jugendorganisation der AfD „Junge Alternative“ einen mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren völkischen Volksbegriff vertreten. Zudem gebe es zahlreiche Hinweise dafür, dass das Politikkonzept der Gesamtpartei gegen die Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens verstoße, heißt es weiter.

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