AfD

Sachsens Verfassungsschutz darf AfD-„Flügel“ erwähnen

Dresden – Das Verwaltungsgericht Dresden hat jetzt entschieden, dass die Erwähnung des AfD-Landesverbandes Sachsen im sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 rechtmäßig war. Darin wurde „Der Flügel“ als extremistischer Personenzusammenschluss innerhalb der AfD im Abschnitt über Rechtsextremismus erwähnt. Auch wurden der AfD-Landesvorsitzende und Spitzenkandidat in der Landtagswahl im September, Jörg Urban, und der Generalsekretär der Partei in Sachsen, Jan-Oliver Zwerg, mit Aussagen zitiert und als Flügel-Anhänger bezeichnet.

Die ursprüngliche Fassung des Verfassungsschutzbericht 2020 ist mit den Ausführungen zum „Flügel“ nicht mehr öffentlich verfügbar. In der aktuell und seit August 2022 öffentlich allein noch verfügbaren Fassung des Berichts sind die Ausführungen in der Vergangenheitsform enthalten. Im Text und durch Fußnoten ist jetzt ergänzt, dass sich der Flügel zum 30. April 2020 aufgelöst habe und aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und Führung des „Flügels“ als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung untersagt sei.

Die AfD hatte vom sächsischen Innenministerium verlangt, Veröffentlichungen zu unterlassen, die geeignet seien, zu ihrer verfassungsschutzrechtlichen Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung beizutragen. Da dies nicht geschah, reichte die AfD Unterlassungklage ein. Sie machte laut Gericht geltend, dass schon ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht formell rechtswidrig sei, weil sie vor der Aufnahme in den Bericht nicht angehört worden sei. Dies widerspreche Regelungen des europäischen wie des nationalen Rechts.

Das Verwaltungsgericht wies jetzt hat die Klage ab, weil es davon ausgeht, dass es sich beim „Flügel“ sehr wohl um einen Personenzusammenschluss und nicht lediglich um eine lose Vortragsreihe gehandelt habe, wie die AfD argumentiert hatte. Und: „Die den Herren Urban und Zwerg zugeschriebenen Haltungen seien durch verschiedene ihrer Äußerungen belegt“, so das Gericht.

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