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AfD scheitert in Sachsen mit Klage auf Sitz im MDR-Rundfunkrat

Dresden – Sachsens Verfassungsgerichtshof hat hat jetzt entschieden, dass durch die am 19. November 2021 erfolgte Wahl der vom Sächsischen Landtag in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) zu entsendenden Abgeordneten weder Rechte der AfD-Fraktion noch der von ihr entsandten Mitglieder im Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten verletzt wurden. Schon in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Antrag erfolglos gewesen.

Hintergrund: 2021 wählte der sächsische Landtag drei Abgeordnete als seine Vertreter in den MDR-Rundfunkrat. Die nötige Stimmenanzahl erhielten die Wahlvorschläge der Fraktionen der CDU, SPD und DIE LINKE. Der Kandidat der AfD erreichte nicht die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Vorausgegengen war laut Gericht eine grundsätzlich mögliche, von den Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD beantragte und von der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten (77 zu 34 Stimmen) angenommene Abweichung von der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages. Die Geschäftsordnung sieht an sich vor, dass die Kandidaten für derartige Wahlen nach dem Stärkeverhältnis der jeweiligen Fraktionen aufgestellt werden.

Danach hätte die Fraktion der CDU das Vorschlagsrecht für zwei und die Fraktion der AfD für einen der drei zu entsendenden Abgeordneten zugestanden. Durch die beschlossene Abweichung konnten alle Fraktionen Kandidaten zur Wahl stellen. Im Vorfeld der beantragten Änderung der Geschäftsordnung hatte die AfD laut Gericht erfolglos eine formelle Überweisung des Änderungsantrages durch den Präsidenten des Sächsischen Landtages in den Geschäftsordnungsausschuss und eine öffentliche Anhörung von Sachkundigen beantragt.

Die Parte sah sich durch das – in Abweichung von der Geschäftsordnung ohne Berücksichtigung ihres Überweisungs- und Anhörungsantrages – durchgeführte Wahlverfahren und die Nichtwahl ihres Kandidaten in ihrem aus der Sächsischen Verfassung hergeleiteten Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit verletzt.

Das Gericht sieht es verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten, die in den Rundfunkrat zu wählenden Kanditen nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu bestimmen: „Dies ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn das Gremium als verkleinertes Abbild des Parlaments wesentliche Aufgaben des Plenums wahrnimmt.“ Die Aufgaben des Rundfunkrates seien nicht spezifisch parlamentarischer Natur, sondern dienten dem Interesse der Allgemeinheit und der Sicherung der Rundfunkfreiheit. „Er ist zudem in die innere Organisation des Landtages nicht eingebunden, auch aus der Verfassung folgt kein Parlamentsauftrag zur Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine gleichberechtigte Teilhabe der Fraktionen rechtfertigen könnte“, heißt es.

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